Alterssicherung und Versorgungsausgleich
In vielen Fällen reichen die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter nicht aus. Die Situation verschärft sich bei Eintritt eines Pflegefalls. Das Geld wird knapp, die eigene Rente und Pflegegeld reichen nicht aus. Es droht Altersarmut.
In diesen Fällen lohnt es sich, überprüfen zu lassen, ob die finanzielle Situation des Bedürftigen sich nicht „aus eigenen Mitteln“ optimieren lässt.
Eine Optimierung ist in vielen Fällen geschiedener Menschen möglich bei Überprüfung der im Ehescheidungsurteil getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (VA).
Auch rechtskräftige Entscheidungen zum VA sind einer späteren Abänderung und Ergänzung zugänglich.
In Betracht kommen
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Überprüfung der Ursprungsentscheidung zum VA im Hinblick auf seit der Ehescheidung eingetretene Wertveränderungen der in der Ursprungsentscheidung zugrunde gelegten Versorgungsanwartschaften;
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Nachträgliche Durchführung des VA, falls der VA bei der Scheidung (z.B. bei der Scheidung von Ausländern, die deutsche Rentenanwartschaften erworben haben) noch nicht durchgeführt wurde, ohne dass der VA ausgeschlossen wurde oder hierauf verzichtet wurde;
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Nachträglicher Ausgleich von bei der Ehescheidung nicht oder nur unzureichend ausgeglichenen Anwartschaften (vor allem Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung) im Wege des sogen. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;
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Anspruch auf den „verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“, gegenüber dem Träger der betrieblichen Altersversorgung, falls der frühere geschiedene Ehepartner vorverstorben ist;
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Aussetzung der Kürzung der Versorgung durch die Ursprungsentscheidung zum VA wegen Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartners.
Ulrike Beck
Fachanwältin für Familienrecht
Bauforderungssicherungsgesetz
Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) hat durch die Gesetzesänderung seit dem 01.01.2009 erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Der Bedeutungswert erstreckt sich hierbei auf sämtliche „Bau“-Beteiligte, gleichgültig ob Hauptunternehmer, Subunternehmer oder aber auch Baustofflieferant. Wesentliche Veränderungen sind durch die Ausweitung des Begriffs „Baugeld“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 2), durch die strikte Zweckbindung des Baugeldes und die damit einhergehende Sicherungsfunktion und durch die persönliche Haftung von Entscheidungsbefugten bei zweckentfremdeter Baugeldverwendung erfolgt.
Trotz seiner 100 Jahre alten Geschichte (früher: Gesetz zur Sicherung von Bauforderungen, GSB) und der letzten Gesetzesänderung bleiben weiterhin offene Fragen in diesem Bereich bestehen. Etwa der Begriff des "Baus" bliebt weiterhin ohne abschließende Regelung.
Ein Versuch der Bundesregierung, eine anerkannte Überregulierung durch Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode zu korrigieren, ist am Widerstand des Bundesrats gescheitert. Lediglich die Quote, die der Baugeldempfänger für eigene Leistungen behalten darf, wurde auf 100 % erhöht.
Obwohl das Bauforderungssicherungsgesetz eines der kürzesten Gesetze darstellt – praktisch nur zwei wesentliche Vorschriften – ist dessen Bedeutung nicht zu unterschätzen. In Zukunft dürfte in diesem Bereich ein gesteigerter Bedarf für kompetente rechtliche Beratung bestehen.
Bernhard Klein
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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